Satzung

FÖRDERVEREIN SCHLOSS & GARTEN SCHÖNHAUSEN e.V.

vom 22. Oktober 2009, geändert 10. Mai 2010

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "FÖRDERVEREIN SCHLOSS & GARTEN SCHÖNHAUSEN  e.V.". Sitz des Vereins ist Berlin Pankow. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Restaurierung und Erhaltung von Schloss Schönhausen und des gesamten Schlossareals sowie der zum Schlossensemble gehörenden Liegenschaften, wie Garagenhof, Torhäuser mit Konferenzraum (ehemaliger Runder Tisch), Appartmenthaus und Orangerie (im Folgenden Schloss und Garten Schönhausen genannt) gemäß denkmalspflegerischen Vorgaben der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten.

2. Angesichts der Bedeutung, die Schloss und Garten Schönhausen insbesondere

  • als Kunst- und Kulturdenkmal,
  • als eine bestimmende Dominante des historischen Berlin von nationaler Bedeutung,
  • als erlebbares Beispiel für die Wiederherstellung und zeitgemäße Nutzung historischer Orte,
  • als Wahrzeichen preußischer Geschichte,
  • als Erinnerungsort, an dem während der Zeit des Nationalsozialismus sogenannte „Entartete Kunst“ gelagert wurde,
  • als Gästehaus der DDR und
  • als den historischen Ort der Verhandlungen zur Wiedervereinigung

besitzen, ist die Restaurierung und Erhaltung sowie adäquate Nutzung ein Anliegen von hoher Bedeutung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Akquirierung von Finanzmitteln, die  i.S.d. § 58 Nr. 1 AO durch die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten für die Erhaltung und Wiederherstellung von Schloss und Garten Schönhausen, für den Erwerb und / oder die Restaurierung von Ausstellungs- und Ausstattungsgegenständen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Veranstaltungen gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jede Körperschaft und Gesellschaft werden. Einem formlosen Aufnahmeantrag sind mindestens zwei schriftliche Erklärungen von Vereinsmitgliedern beizufügen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Das sind Personen, denen der Verein für ihre Verdienste um den Vereinszweck besondere Anerkennung erweisen will. Der Beschluss zur Ernennung muss, nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung, einstimmig gefasst werden.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen wären. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung behandelt und beschließt über die Berufung.

8. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht wahrzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

9. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden und die Erreichung des Vereinszweckes gefährden könnte.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Finanzbeirat.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Schwerpunkte der aktuellen Arbeit,

b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes sowie über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,

g) Beschluss über die Berufung der Finanzprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

4. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels auf dem Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zugesandt.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge, mit denen eine Satzungsänderung angestrebt wird, sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie von der / dem Vorsitzenden, der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Aussprache einem Wahlvorstand übertragen werden.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter Beachtung von Ziff. 1 beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

3. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten ist nicht zulässig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

5. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführerin / der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter bestimmt. Es kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll wird von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter, einem weiteren Vorstandmitglied sowie von der Protokollführerin / dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§ 10 Der Vorstand

1. In den Vorstand werden mindestens drei Personen gewählt: die / der Vorsitzende, die  / der Stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere (bis zu 5) Personen erweitern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist in seiner Funktion einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung Ersatz für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.   

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Durchführung des Vereinszwecks,

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

c) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins,

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern,

e) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

f) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

g) die Berufung des Finanzbeirates,

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen, die im Zuge der Anmeldung zum Vereinsregister oder des Verfahrens zur Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt im Sinne des Satzungsentwurfes verlangt werden.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

1. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der / dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch oder per E-Mail einberufen. In der Regel ist dabei eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.

2. Die Vorstandssitzung wird von der / dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die / der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters.

4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege bzw. per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu bestimmenden Regelung erklären.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen, welches von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 13 Die Finanzprüfer

1. Die Mitgliederversammlung beauftragt zwei Finanzprüferinnen / Finanzprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss. Wiederholte Berufung ist zulässig. Sie sollen über Kenntnisse und über Erfahrungen im Rechnungsprüfungswesen verfügen.

2. Die Finanzprüferinnen / Finanzprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit den Vorstand zu unterrichten und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Finanzbeirat

1. Der Vorstand kann einen Finanzbeirat berufen, der aus kompetenten Personen, die in den verschiedenen Bereichen des Finanz- und Wirtschaftswesens tätig sind oder waren, besteht.

2. Der Finanzbeirat berät den Vorstand in den Aufgaben der Spendenwerbung sowie der Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne und zum Vorteil des Vereinszwecks.

3. Die Mitglieder des Finanzbeirates werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vorstand für eine Dauer von zwei Jahren berufen. Mitglieder des Finanzbeirates können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.

4. Der Finanzbeirat wird bei Bedarf vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Finanzbeirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Mitglieder des Finanzbeirates, die die Einberufung verlangen, berechtigt, selbst den Finanzbeirat einzuberufen.

5. An den Sitzungen des Finanzbeirates nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil. Der Finanzbeirat hat keine Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Der Finanzbeirat kann sich in seinen Sitzungen eine Sitzungsleiterin / einen Sitzungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen oder wählen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder. Die Abstimmung darüber muss brieflich erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte  Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Die vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.11.2009 beschlossen.

 

 

Berlin, den 8. November 2009, geändert 10. Mai 2010

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